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   BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 1541/91   

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https://dejure.org/1992,4636
BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 1541/91 (https://dejure.org/1992,4636)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.1992 - 2 BvR 1541/91 (https://dejure.org/1992,4636)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 1992 - 2 BvR 1541/91 (https://dejure.org/1992,4636)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachtragsentscheidungs über eine nach DDR-Recht angeordnete Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterbringung nach DDR-Recht - Unterbringung nach Landesfreiheitsentziehungsgesetz

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 1541/91
    Dabei handelt es sich um ein Gebot jedes rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens (vgl. BVerfGE 52, 203 >207< m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1984 - 4 Ws 71/84
    Auszug aus BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 1541/91
    "Gegen die Aussetzung der Unterbringung nach § 67 d Abs. 2 StGB steht dem Verurteilten mangels Beschwer kein Rechtsmittel zu; weder die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht noch die dem Verurteilten erteilten Weisungen begründen eine Beschwer in diesem Sinne (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 27 ; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl., § 67 d Rdn. 8).".
  • BVerfG, 09.03.1995 - 2 BvR 1437/93

    Unterbringung psychisch Kranker in den neuen Bundesländern

    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob diese Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde durch Beschluß vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 1541/91 - (DtZ 1993, S. 53 ) auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück.

    Denn eine materielle Beschwer kann sich für sie schon allein daraus ergeben, daß noch die Möglichkeit eines Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung (§ 67g StGB ) gegeben ist (vgl. dazu schon 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 2. Juli 1992, DtZ 1993, S. 53 ).

  • OLG Dresden, 06.04.1993 - 2 Ws 98/93
    Das Bundesverfassungsgericht, das aufgrund einer Verfassungsbeschwerde mit der Frage befaßt war, ob ein nach teilweiser Freiheitsstrafenverbüßung und Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung gemäß § 16 Abs. 3 StGB/DDR in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesener Beschwerdeführer durch den Beschluß der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts über die Aussetzung der Unterbringung beschwert sei, hat dazu im Beschluß vom 02.07.1992 (DtZ 1993, 53 ) ausgeführt, angesichts der Gesetzeslage in der ehemaligen DDR und der Tatsache, daß der Einigungsvertrag mit seinen Anlagen sowie die Gesetzesmaterialien dazu die Frage nicht beantworten, wie die psychiatrische Unterbringung in Fällen wie denen des Beschwerdeführers zu behandeln sei, sei dessen Standpunkt, er befinde sich nicht im strafrechtlichen Maßregelvollzug, sondern im Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht von vornherein von der Hand zu weisen.
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